Zirnbauer & Dr. Hoevels
Fachanwälte für Arbeitsrecht und Familienrecht
Arzthaftung

Haftungsrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Behandlungsfehlern.
Ärtzlicher Behandlungsfehler (Kunstfehler)
„Allgemein lässt sich sagen, dass ein Behandlungsfehler dann vorliegt, wenn die medizinische Maßnahme
nicht dem allgemein anerkannten Standard entspricht, der im Zeitpunkt ihrer Durchführung besteht.“ *
Und Behandlungsfehler können in jeder Phase und in den unterschiedlichsten Bereichen passieren: bei der Aufklärung, der Befunderhebung,
der Diagnose, bei einer Operation u.v.a.m.
Ihre Ansprüche
Der haftet, der durch einen Behandlungsfehler einen (Gesundheits-)schaden verursacht hat.
Das können beispielsweise der behandelnde Arzt oder der Krankenhausträger sein.
Als Betroffener haben Sie dann Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz:
So lassen sich etwa Ausgleichszahlungen für Arbeitsunfähigkeit, zusätzliche Behandlungskosten oder –
im Todesfall – Unterhaltsaufwendungen für Angehörige einklagen.
Wir unterstützen Sie bei der oft aufwendigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. – Mit Sorgfalt und Sachkunde.
* (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)